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ERV-Zuschläge gelten nicht als Barauslagen

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/414Zak 2015, 223 Heft 12 v. 1.7.2015

Bei den in § 23a RATG vorgesehenen ERV-Zuschlägen handelt es sich nach 9 ObA 80/14a um keine Barauslagen, die bei Kostenaufhebung gem § 43 Abs 1 ZPO vom Gegner verhältnismäßig zu ersetzen wären.

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