vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Kostenersatz für Sachverständigengebühren

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/402Zak 2015, 219 Heft 11 v. 16.6.2015

GEG: § 2 Abs 2

ZPO: § 528 Abs 2 Z 3 und 5

Die zweitinstanzliche Entscheidung über die Kostenersatzpflicht für Sachverständigengebühren nach § 2 Abs 2 GEG ist nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar. Dies folgt im streitigen Verfahren entweder aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (Entscheidung im Kostenpunkt) oder aus § 528 Abs 2 Z 5 ZPO (Teil der Entscheidung über die Sachverständigengebühren).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte