Brüssel IIa-VO: Art 8 Abs 1
Die internationale Zuständigkeit für das Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren richtet sich gem Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung. Der bloß vorübergehende Charakter einer Aufenthaltsverlegung in einen anderen Staat spricht dagegen, dass der gewöhnliche Aufenthalt dadurch gewechselt hat.