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Internationale Zuständigkeit für Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren - gewöhnlicher Aufenthalt

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/381Zak 2015, 212 Heft 11 v. 16.6.2015

Brüssel IIa-VO: Art 8 Abs 1

Die internationale Zuständigkeit für das Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren richtet sich gem Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Antragstellung. Der bloß vorübergehende Charakter einer Aufenthaltsverlegung in einen anderen Staat spricht dagegen, dass der gewöhnliche Aufenthalt dadurch gewechselt hat.

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