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Fristenhemmung im Sommer

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2015/379Zak 2015, 210 Heft 11 v. 16.6.2015

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Sommer 2015 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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