WEG: §§ 24, 31
ABGB: § 914
Die Auslegung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft erfolgt ausschließlich nach seinem Wortlaut. Ein darin nicht zum Ausdruck kommender Wille jener Wohnungseigentümer, die an der Beschlussfassung beteiligt waren, ist irrelevant.