vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aufwand für Reinigung der Dachrinnen von Schutt, Laub und Taubenkot als Betriebskosten

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/359Zak 2015, 197 Heft 10 v. 3.6.2015

MRG: § 21 Abs 1 Z 2

Bei dem Aufwand für die Reinigung der Dachrinnen des Miethauses von Schutt, Laub und Taubenkot handelt es sich um Betriebskosten iSd § 21 Abs 1 Z 2 MRG (Unratabfuhr).

OGH 24. 2. 2015, 5 Ob 9/15g

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte