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Nachbarrechtliche Unterlassungsklage gegen Trogpflanzen - kein Schlichtungsversuch erforderlich

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2015/352Zak 2015, 195 Heft 10 v. 3.6.2015

ABGB: § 364 Abs 3

ZivRÄG 2004: Art III

Eine Unterlassungsklage nach § 364 Abs 3 ABGB gegen den Entzug von Licht oder Luft durch Pflanzen ist gem Art III ZivRÄG 2004 erst zulässig, wenn der Kläger eine außergerichtliche Streitbeilegung eingeleitet hat (Schlichtungsverfahren, Antrag nach § 433 Abs 1 ZPO, Mediator) und seitdem mehr als drei Monate vergangen sind.

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