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Miteigentum - Zessionar kann Anspruch nicht im Außerstreitverfahren geltend machen

RechtsprechungSachenrechtZak 2014/319Zak 2014, 172 Heft 9 v. 20.5.2014

ABGB: §§ 838a, 1042, 1392

In die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts gem § 838a ABGB können nur solche Ansprüche fallen, die zwischen Miteigentümern bestehen und ausschließlich aus dem Miteigentumsverhältnis abgeleitet werden.

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