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Übertragung eines Fruchtgenussrechts mit dinglicher Wirkung

RechtsprechungSachenrechtZak 2014/317Zak 2014, 172 Heft 9 v. 20.5.2014

ABGB: § 509

GBG: § 94 Abs 1 Z 3

Ein Fruchtgenussrecht kann nicht bloß der Ausübung nach, sondern vollständig mit dinglicher Wirkung übertragen werden.

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