ZustG: § 8 Abs 2
Die Zustellung eines Schriftstücks gem § 8 Abs 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch ist auch dann zulässig, wenn die Partei während eines unverhältnismäßig langen Zeitraums nicht an ihrer Abgabestelle anwesend ist, ohne dies dem Gericht mitgeteilt zu haben. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste.