EO: §§ 385, 382 Abs 1 Z 8 lit c
ABGB: § 1311
Wenn der Drittschuldner das mit einstweiliger Verfügung ausgesprochene Zahlungsverbot schuldhaft missachtet, haftet er gem § 385 EO für den Schaden. Im Rechtswidrigkeitszusammenhang steht auch der Schaden, den die gefährdete Partei in Zusammenhang mit der Sicherung ihres Anspruchs auf Aufteilung des ehelichen Vermögens erlitten hat, weil der Drittschuldner trotz Zahlungsverbots an den anderen Ehegatten leistete und seinen Rückforderungsanspruch im Weg der Exekution auf eheliches Vermögen betrieb.