Verfahrenshilfe darf einer juristischen Person gem § 63 Abs 2 ZPO nur gewährt werden, wenn weder diese selbst noch die wirtschaftlich Beteiligten die zur Verfahrensführung notwendigen Mittel aufbringen können. Der Autor leitet insb aus grundrechtlichen Erwägungen ab, dass Insolvenzgläubiger bei der Beurteilung, ob einer Insolvenzmasse Verfahrenshilfe zu gewähren ist, nicht undifferenziert als wirtschaftlich Beteiligte behandelt werden dürfen. Die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gläubiger komme nur in solchen Prozessen in Betracht, die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraussetzen und außerhalb dieses Verfahrens kein funktionelles Pendant haben (zB in Anfechtungsverfahren iSd §§ 30 f IO).