ABGB: § 1295 Abs 1
EheG: §§ 83, 95
Bei Geltendmachung der Anwaltshaftung für einen Prozessverlust trifft den Geschädigten die Behauptungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts sowie den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden.