Bei Anhängigkeit mehrerer Klagen zwischen denselben Parteien zum selben Streitgegenstand hat sich gem Art 27 Abs 2 EuGVVO das später angerufene Gericht für unzuständig zu erklären, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. In der Rs C-1/13 , Cartier und Axa/Ziegler ua hielt der EuGH fest, dass - außer im Fall einer ausschließlichen Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts - bereits dann vom Feststehen der Zuständigkeit des ersten Gerichts auszugehen ist, wenn es sich nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt und keine der Parteien vor oder mit der Stellungnahme, die nach innerstaatlichem Prozessrecht als erstes Verteidigungsvorbringen zur Sache gilt, seine Unzuständigkeit gerügt hat. Eine rechtskräftige Entscheidung, welche die Zuständigkeit ausdrücklich oder konkludent feststellt, müsse nicht vorliegen.