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Fidler, Unionsrechtliche Entwicklungen bei der richterlichen Vertragsergänzung, JBl 2014, 693.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2014/839Zak 2014, 440 Heft 22 v. 9.12.2014

Der Beitrag befasst sich mit der strittigen Frage, ob die EuGH-Rsp die Einführung einer Ersatzklausel anstelle einer missbräuchlichen Klausel im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung ausschließt. Nach einer ausführlichen Analyse der EuGH-Entscheidungen C-618/10 , Banco Español de Crédito/Calderón Camino = Zak 2012/435, 222 und C-26/13 , Kásler und Káslerné Rábai/OTP Jelzálogbank = Zak 2014/303, 162 gelangt der Autor zum Schluss, dass eine ergänzende Vertragsauslegung zumindest dann zulässig ist, wenn der Vertrag nach dem Wegfall der missbräuchlichen Klausel nicht mehr durchführbar ist, die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts nicht im Interesse des Verbrauchers liegt und kein dispositives Recht zur Lückenfüllung zur Verfügung steht. Ob auch darüber hinaus eine richterliche Vertragsergänzung in Betracht kommt, könne nur durch Vorabentscheidungsersuchen geklärt werden. Nicht gegen die EuGH-Rsp verstoße es, die Qualifikation als missbräuchliche Regelung auf einen zwar formal eingegliederten, aber inhaltlich eigenständigen Klauselteil zu beschränken.

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