ABGB: §§ 1302, 1304
Der Pistenhalter haftet für die Verletzungen, die ein Skifahrer erlitten hat, weil ein atypisches Hindernis im Pistenbereich nicht abgesichert war. Dass dem Aufprall auf das Hindernis ein unverschuldeter Sturz vorangegangen ist, kann keine Schadensteilung zwischen dem Pistenhalter und dem geschädigten Skifahrer rechtfertigen.