WEG: § 16 Abs 2 Z 2
Die Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile setzt gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG Verkehrsüblichkeit oder das Vorliegen eines wichtigen Interesses des Wohnungseigentümers voraus. Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile ausfällt, desto geringere Anforderungen sind an das Gewicht des Interesses zu stellen.