ABGB: § 932 Abs 4
Mängel, die der Übernehmer bereits auf eigene Kosten beheben hat lassen, können keine Wandlung des Kaufvertrags mehr rechtfertigen. Dem Übernehmer kann nur noch ein Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten zustehen.
Bei dem um 6.100 € gekauften Gebrauchtwagen ist eine Achsmanschette der Antriebswelle eingerissen, was mit einem Reparaturaufwand von 220 € behoben werden kann. Da es sich lediglich um einen geringfügigen Mangel handelt, ist die Wandlung des Kaufvertrags ausgeschlossen.