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Keine Wandlung nach Selbstverbesserung des Mangels

RechtsprechungSchuldrechtZak 2014/787Zak 2014, 416 Heft 21 v. 25.11.2014

ABGB: § 932 Abs 4

Mängel, die der Übernehmer bereits auf eigene Kosten beheben hat lassen, können keine Wandlung des Kaufvertrags mehr rechtfertigen. Dem Übernehmer kann nur noch ein Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten zustehen.

Bei dem um 6.100 € gekauften Gebrauchtwagen ist eine Achsmanschette der Antriebswelle eingerissen, was mit einem Reparaturaufwand von 220 € behoben werden kann. Da es sich lediglich um einen geringfügigen Mangel handelt, ist die Wandlung des Kaufvertrags ausgeschlossen.

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