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Beginn der Unterhaltsvorschussleistungen mit Antragstellung beim unzuständigen Gericht

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/778Zak 2014, 413 Heft 21 v. 25.11.2014

UVG: § 8

JN: § 44

Unterhaltsvorschüsse können nicht rückwirkend, sondern gem § 8 UVG erst ab Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Die Antragstellung erfolgt im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei einem - wenn auch unzuständigen - Gericht. Das Kind verliert daher nicht deshalb den Unterhaltsvorschuss für einen Monat, weil der beim unzuständigen Gericht eingebrachte Antrag erst nach Monatsende gem § 44 JN an das zuständige Gericht überwiesen wurde.

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