UVG: § 8
JN: § 44
Unterhaltsvorschüsse können nicht rückwirkend, sondern gem § 8 UVG erst ab Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Die Antragstellung erfolgt im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei einem - wenn auch unzuständigen - Gericht. Das Kind verliert daher nicht deshalb den Unterhaltsvorschuss für einen Monat, weil der beim unzuständigen Gericht eingebrachte Antrag erst nach Monatsende gem § 44 JN an das zuständige Gericht überwiesen wurde.