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Tschugguel, Zur Testamentszustellung durch den Gerichtskommissär, EF-Z 2014, 259.

LiteraturübersichtErbrechtZak 2014/764Zak 2014, 400 Heft 20 v. 11.11.2014

Gem § 152 Abs 2 AußStrG hat der Gerichtskommissär Urkunden über letztwillige Anordnungen und sonstige Erklärungen auf den Todesfall den Parteien und gesetzlichen Erben in Kopie zuzustellen. Der Beitrag geht näher auf einige offene Fragen ein. Der Autor vertritt die Auffassung, dass die Bestimmung weit auszulegen ist. Erfasst seien alle Urkunden, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen, so etwa auch eine Vereinbarung der Eigentümerpartner nach § 14 Abs 5 WEG. Der Gerichtskommissär sei nicht befugt, eine Vorauswahl nach Formgültigkeit und Wirksamkeit zu treffen, sondern habe auch dem Anschein nach unwirksame Erklärungen zu übermitteln. Neben den im Gesetz genannten Personen stehe das Recht auf Zustellung auch testamentarischen Erben, denen das Erbrecht durch eine spätere Verfügung entzogen wurde, sowie Ersatzlegataren und Ersatzerben zu. Die Übermittlung sollte möglichst rasch nach Übernahme erfolgen.

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