Über Einwendungen nach §§ 35 und 36 EO (Oppositions- und Impugnationsbegehren), die ab 1. 1. 2015 eingebracht werden, entscheidet nicht mehr das Gericht, das die Exekution bewilligt hat, sondern das für die Unterhaltssache zuständige Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart, was beim Kindesunterhalt zur Folge hat, dass das Begehren von dem mit Familienrechtssachen betrauten Rechtspfleger im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist (EO-Novelle 2014; siehe Zak 2014/659, 343 und 2014/424, 234). Der Autor begrüßt diese Neuerung insb unter Hinweis darauf, dass damit das im Oppositionsprozess bestehende Kostenersatzrisiko für minderjährige Kinder entfällt. Die neue Zuständigkeit gelte unabhängig davon, ob es sich beim Exekutionstitel um einen Gerichtsbeschluss, einen gerichtlichen Vergleich oder eine vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung handelt. Die Eventualmaxime entfalle zwar für unterhaltsbemessungsrelevante Einwendungen, nicht jedoch für sonstige Einwendungen wie Zahlung, Aufrechnung oder Verjährung; im Restanwendungsbereich greife sie auch bei "Gegeneinwendungen" des Unterhaltsberechtigten ein (zB Verjährungseinwand gegen einen Unterhaltsherabsetzungsanspruch).