GOG: § 89d Abs 2
ZPO: §§ 125, 126
Im Fall der Zustellung der Entscheidung im ERV beginnt die Rechtsmittelfrist gem § 89d Abs 2 GOG unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) zu laufen, weshalb in Zusammenhang mit Wochenenden und Feiertagen eine um mehrere Tage längere Reaktionszeit zur Verfügung stehen kann als bei postalischer Zustellung. Der OGH hat zu dieser Rechtslage ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH eingeleitet, weil er darin eine unsachliche Benachteiligung von Empfängern, denen per Post zugestellt wird, gegenüber jenen Empfängern, die den ERV nutzen, sieht.