ABGB: § 932 Abs 4
Ob die Mangelhaftigkeit geringfügig ist und dem Übernehmer folglich als sekundärer Gewährleistungsbehelf nur die Preisminderung, nicht aber die Wandlung zur Verfügung steht, ist nach den Verhältnissen in jenem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem der Umstieg von der Mängelbehebung auf den sekundären Behelf erfolgte. Bereits behobene Mängel sind daher nicht zu berücksichtigen.