AußStrG: § 148 Abs 1, § 154 Abs 2
IO: § 47 Abs 2
Die Freigabe oder Ausfolgung von Verlassenschaftsaktiva durch den Gerichtskommissär zur Deckung der Kosten eines einfachen Begräbnisses kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn niemand bereit ist, diese Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen oder vorzustrecken. Ein subjektiver Anspruch des Auftraggebers des Begräbnisses auf Freigabe besteht nicht.