ABGB: § 231 (≈ § 140 alt)
Bei der Beurteilung, ob das unterhaltsberechtigte Kind sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und der Unterhaltsanspruch aufrecht bleibt, wird zwar auf die durchschnittliche Dauer des Studiums bzw eines Studienab-
ABGB: § 231 (≈ § 140 alt)
Bei der Beurteilung, ob das unterhaltsberechtigte Kind sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt und der Unterhaltsanspruch aufrecht bleibt, wird zwar auf die durchschnittliche Dauer des Studiums bzw eines Studienab-