vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aus- und Einbau im Verbraucherrecht: Zum "Wahlrecht" zwischen Realvornahme und Kostenersatz

ThemaMag. Alexandra ReifZak 2014/735Zak 2014, 383 Heft 20 v. 11.11.2014

Wurde eine mangelhafte Kaufsache vom Verbraucher eingebaut, hat der Unternehmer im Rahmen des gewährleistungsrechtlichen Austausches den Aus- und Einbau vorzunehmen oder die entsprechenden Kosten zu tragen. Diese Auslegung der Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG durch den EuGH in den verb Rs C-65/09 , Gebr. Weber/Wittmer und C-87/09 , Putz/Medianess Electronics = Zak 2011/437, 235 sieht eine Erweiterung der Verkäuferpflichten vor. Der OGH geht davon aus, dass dem Unternehmer in diesem Fall ein Wahlrecht zusteht, entweder selbst den Aus- und Einbau vorzunehmen oder die entsprechenden Kosten zu tragen (vgl 4 Ob 80/12m = Zak 2012/560, 296). Dieser Beitrag untersucht die unionsrechtlichen Vorgaben und ihre Einbettung in das nationale Recht sowie das Verhältnis zwischen Realvornahme und Kostenersatzanspruch.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte