Wenn die Bestellung eines (Abwesenheits-)Kurators für eine Partei ungerechtfertigt erfolgte, ist nach der Judikatur zwar das Verfahren nichtig, die an den Kurator zugestellte Sachentscheidung kann aber dennoch in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb dagegen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur noch mit Nichtigkeitsklage bzw Abänderungsantrag vorgegangen werden kann (zuletzt 6 Ob 16/14t = Zak 2014/405, 218 zum Außerstreitverfahren). Eine Ausnahme hat der OGH jüngst für den Fall der offenkundigen Unzulässigkeit der Kuratorbestellung vertreten (8 ObA 4/14t = Zak 2014/338, 178); ein offensichtlicher Mangel verhindere den Eintritt der formellen Rechtskraft, weshalb der Partei ein Antrag auf Zustellung und die Einbringung eines Rechtsmittels offenstehe. Der Autor geht näher auf diese Entscheidung ein. Da die Abgrenzung zwischen offenkundigen und anderen Bestellungsmängeln schwierig sei, die Partei jedoch kein Wahlrecht zwischen Nichtigkeitsklage und Rechtsmittel habe, sondern den richtigen Rechtsbehelf wählen müsse, sei zur Vermeidung von Fristversäumnissen eine kumulierte Einbringung beider Behelfe zu empfehlen. Entgegen der jüngeren Rsp sollte der Umstand, dass der Kurator trotz nicht ausreichender Bescheinigung der Abwesenheit bestellt wurde, nicht als Nichtigkeitsgrund gewertet werden, wenn sich herausstellt, dass die Partei tatsächlich abwesend war.