ABGB: § 1313a
ZPO: § 500 Abs 3
Der Arzt muss dem Patienten nicht aufgrund der Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB für Fehler einstehen, die dem Hausbesorger, der vom Ordinationsvermieter beauftragt worden ist, bei der Verkehrssicherung auf den Zugangswegen zur Ordination unterlaufen sind (hier: Glatteisunfall im Innenhof des Miethauses). Grundvoraussetzung der Erfüllungsgehilfenhaftung ist nämlich, dass der Vertragspartner des Geschädigten die Tätigkeit des Schädigers im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten selbst veranlasst hat.