AußStrG: § 107 Abs 3
Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts nach § 107 Abs 3 AußStrG zur Sicherung des Kindeswohls setzen keine Gefährdung des Kindes voraus. Sie müssen aber erforderlich, geeignet sowie auch sonst verhältnismäßig sein und dürfen zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Betroffenen führen.