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Anordnung einer Psychotherapie durch das Pflegschaftsgericht unzulässig

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/705Zak 2014, 371 Heft 19 v. 28.10.2014

AußStrG: § 107 Abs 3

Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts nach § 107 Abs 3 AußStrG zur Sicherung des Kindeswohls setzen keine Gefährdung des Kindes voraus. Sie müssen aber erforderlich, geeignet sowie auch sonst verhältnismäßig sein und dürfen zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Betroffenen führen.

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