EO: §§ 35, 399
Während des Exekutionsverfahrens zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung hat die gefährdende Partei die Wahl, ob sie das Erlöschen des vorläufigen Anspruchs mit Aufhebungsantrag nach § 399 EO oder mit Oppositionsklage geltend macht. Eine Doppelgleisigkeit von Haupt- und Oppositionsverfahren kann durch Unterbrechung eines dieser Verfahren vermieden werden.