JN: § 1
EisbG: § 48
Gem § 48 EisbG sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung und Erhaltung von Eisenbahnkreuzungen mangels abweichender Einigung grundsätzlich je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast (hier: der Gemeinde) zu tragen. Zivilrechtliche Ansprüche in Zusammenhang mit der Kostentragung, die nicht auf eine privatrechtliche Vereinbarung, sondern auf § 48 EisbG gestützt werden (hier: Regressforderung des Eisenbahnunternehmens gegen die Gemeinde), sind vor der Verwaltungsbehörde geltend zu machen. Der Rechtsweg ist unzulässig. Die Novellierung des § 48 EisbG durch das DeregulierungsG (BGBl I 2001/151) hat daran nichts geändert.