ABGB: §§ 572, 720, 726, 774
Die letztwillige Verfügung sieht keine Erbeinsetzung vor, sondern das Vermächtnis einer Rente an die Lebensgefährtin des Erblassers sowie die Anordnung, dass die gesetzlichen Erben (die Witwe und die gemeinsamen Kinder) auf den Pflichtteil gesetzt werden, wenn sie dieses Legat "aus welchen Gründen immer