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Verbot der Bestreitung des Vermächtnisses durch die gesetzlichen Erben

RechtsprechungErbrechtZak 2014/675Zak 2014, 354 Heft 18 v. 7.10.2014

ABGB: §§ 572, 720, 726, 774

Die letztwillige Verfügung sieht keine Erbeinsetzung vor, sondern das Vermächtnis einer Rente an die Lebensgefährtin des Erblassers sowie die Anordnung, dass die gesetzlichen Erben (die Witwe und die gemeinsamen Kinder) auf den Pflichtteil gesetzt werden, wenn sie dieses Legat "aus welchen Gründen immer

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