GBG: §§ 93, 104 Abs 3
Für die Prüfung eines Grundbuchantrags ist grundsätzlich der Grundbuchstand im Zeitpunkt des Einlangens beim Grundbuchgericht maßgeblich. Dass dieser Stand auf einem Gerichtsfehler beruht, der mittlerweile korrigiert worden ist, ist nicht von Bedeutung.