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Maßgeblichkeit des fehlerhaften Grundbuchstandes für die Prüfung des Antrags

RechtsprechungSachenrechtZak 2014/673Zak 2014, 354 Heft 18 v. 7.10.2014

GBG: §§ 93, 104 Abs 3

Für die Prüfung eines Grundbuchantrags ist grundsätzlich der Grundbuchstand im Zeitpunkt des Einlangens beim Grundbuchgericht maßgeblich. Dass dieser Stand auf einem Gerichtsfehler beruht, der mittlerweile korrigiert worden ist, ist nicht von Bedeutung.

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