ABGB: §§ 523, 833
Die Regel, dass jeder Miteigentümer alleine mit Eigentumsfreiheitsklage gegen eigenmächtige Eingriffe eines anderen Miteigentümers oder eines Dritten in das Miteigentumsobjekt vorgehen kann, gilt nicht, wenn er sich dadurch in Widerspruch zu allen übrigen Miteigentümern setzen würde.