AußStrG: § 62 Abs 2 Z 1
ABGB: § 276
Da die Entscheidung über Aufwandersatz-, Entlohnungs- bzw Entschädigungsansprüche des Sachwalters den Kostenpunkt betrifft, ist insoweit ein Revisionsrekurs gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Auch die Entscheidung des Rekursgerichts, den Antrag des Sachwalters auf pfandrechtliche Sicherstellung seiner künftigen Aufwandersatz- und Entlohnungsansprüche ab- oder zurückzuweisen, ist nicht anfechtbar.