EO: § 382 Abs 1 Z 6, § 382 Abs 1 Z 8 lit c, § 394 Abs 2
WEG: § 13 Abs 3
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO zur Sicherung des ehelichen Vermögens darf nur erlassen werden, wenn eine konkrete - dh auf Handlungen und nicht bloß auf Äußerungen bezogene - Gefährdung des Aufteilungsanspruchs bescheinigt ist. Dass der Antragsgegner das vorhandene Vermögen abstreitet und mehrfach erklärt hat, dem Antragsteller stehe nichts zu und dieser werde im Aufteilungsverfahren auch nichts erhalten, reicht daher nicht aus.