ABGB: § 187 (= § 148 Abs 1 und 2 alt)
AußStrG: §§ 105, 108
Nur gegen den Willen eines bereits mündigen Minderjährigen kann das Kontaktrecht des Elternteils gem § 108 AußStrG nicht durchgesetzt werden.
ABGB: § 187 (= § 148 Abs 1 und 2 alt)
AußStrG: §§ 105, 108
Nur gegen den Willen eines bereits mündigen Minderjährigen kann das Kontaktrecht des Elternteils gem § 108 AußStrG nicht durchgesetzt werden.