EO: § 35
ABGB: § 1111
Der Ablauf der Verjährungs- oder Präklusivfrist für jenen Anspruch, aufgrund dessen im Exekutionstitel die Regresspflicht des Verpflichteten festgestellt worden ist, bildet einen Oppositionsgrund.
EO: § 35
ABGB: § 1111
Der Ablauf der Verjährungs- oder Präklusivfrist für jenen Anspruch, aufgrund dessen im Exekutionstitel die Regresspflicht des Verpflichteten festgestellt worden ist, bildet einen Oppositionsgrund.