JN: § 7 Abs 2, § 19 Z 2
Ein fachkundiger Laienrichter, der in einer Handelsrechtssache eingesetzt wird, kann nicht schon deshalb als befangen angesehen werden, weil er eine ähnliche Geschäftstätigkeit ausübt wie jene, aus der die Haftung der beklagten Partei abgeleitet wird (hier: Haftung eines Ratingunternehmens für einen durch angeblich unrichtige Angaben verursachten Anlegerschaden).