ZustG: § 8
Wenn eine Partei während des ihr bekannten Verfahrens ihre Abgabestelle ändert, hat sie dies dem Gericht gem § 8 Abs 1 ZustG unverzüglich mitzuteilen. Solange dem Gericht weder durch die Partei noch auf anderem Weg (zB durch das Zustellorgan) bekannt geworden ist, dass die bisherige Abgabe-