WEG: § 16 Abs 2
Die Ansicht, dass der Betrieb einer Arztpraxis in einem als Büro gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellt, ist im vorliegenden Fall schon deshalb vertretbar, weil im Wohnungseigentumsvertrag bei den Widmungsarten zwischen Wohnung, Geschäftslokal, Büro und Arztpraxis differenziert wird (Zurückweisung des Rekurses).