ABGB: §§ 523, 828, 835
WEG: § 16 Abs 2
Das Alleinnutzungsrecht an seiner Wohnung in einem gemischten Mit- und Wohnungseigentumshaus berechtigt den Miteigentümer nur zu solchen Änderungen an seinem Objekt, die nicht in die Rechtssphäre der anderen Teilhaber eingreifen und deren wichtige Interessen berühren. Gegen andere eigenmächtige Veränderungen kann jeder Mit- und Wohnungseigentümer mit Eigentumsfreiheitsklage vorgehen.