MRG: § 30 Abs 2 Z 3, § 33
ZPO: § 562
Eine extreme Ansammlung von Gegenständen und Müll in der Mietwohnung rechtfertigt in Hinblick auf die damit verbundene Ungeziefer- und Brandgefahr die Kündigung des Mietverhältnisses wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs.