ABGB: § 164 (= § 149 alt), § 167 (= § 154 Abs 1-3 alt), §§ 865, 881, 882, 1295 Abs 1
Das wirksame Zustandekommen eines (echten) Vertrags zugunsten Dritter hängt nicht von der Geschäftsfähigkeit des Begünstigten ab. Der Forderungserwerb durch den Dritten setzt ja keine Annahmeerklärung voraus; der Dritte kann das Recht nur nachträglich zurückweisen.