HAÜ: Art 5
JN: § 1
Im Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ; BGBl III 1999/145) setzt eine internationale Adoption ua voraus, dass eine Entscheidung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats vorliegt, die bestätigt, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind. In Österreich obliegt die Eignungsprüfung dem Land als Träger der Kinder- und Jugendhilfe.