Auch wenn durch eine systematische Überwachung in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen wurde, hat der Überwachte nach 3 Ob 197/13m = Zak 2014/227, 122 gegenüber dem observierenden Privatdetektiv keinen Anspruch auf Offenlegung des Auftraggebers, um auch gegen diesen mit Unterlassungsklage vorgehen zu können. Der Autor kritisiert die Entscheidungsbegründung. Seiner Auffassung nach kann aus dem deliktischen Rechtsverhältnis ein Auskunftsanspruch des Überwachten abgeleitet werden, wenn der Auftraggeber als Mittäter zu qualifizieren ist (weil der konkrete Eingriff mit seiner Zustimmung erfolgte) und weitere rechtswidrige Eingriffe durch ihn drohen. Ob und inwieweit die in § 130 Abs 5 GewO vorgesehene Verschwiegenheitspflicht von Berufsdetektiven Auskünfte über die Person des Auftraggebers ausschließt, lässt der Autor offen.