EO: §§ 78, 394, 402 Abs 4
ZPO: §§ 273, 528 Abs 2
Wer wegen der fehlenden Berechtigung der gegen ihn erlassenen einstweiligen Verfügung einen Schadenersatzanspruch nach § 394 EO geltend macht, hat die anspruchsbegründenden Tatsachen (insb die Entstehung eines Schadens) zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. Fehlt ein ausreichendes Vorbringen, ist das Begehren wegen Unschlüssigkeit abzuweisen. Der im Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz geht nicht so weit, dass das Gericht auf die Stoffsammlung oder ein ergänzendes Vorbringen drängen müsste.