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Haftung des Straßenbauunternehmens wegen Verdeckens eines Vorrangzeichens

RechtsprechungSchadenersatzZak 2014/606Zak 2014, 318 Heft 16 v. 9.9.2014

ABGB: § 1311

StVO: § 24 Abs 1 lit g, § 90

Auflagen, die in einem Bewilligungsbescheid für Straßenbauarbeiten enthalten sind, stellen Schutznormen iSd § 1311 ABGB dar. Schutzzweck ist die Vermeidung aller möglichen Gefahren für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern, die von den Arbeiten ausgehen können.

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