ABGB: § 1311
StVO: § 24 Abs 1 lit g, § 90
Auflagen, die in einem Bewilligungsbescheid für Straßenbauarbeiten enthalten sind, stellen Schutznormen iSd § 1311 ABGB dar. Schutzzweck ist die Vermeidung aller möglichen Gefahren für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern, die von den Arbeiten ausgehen können.